Verschuldenshaftung / deliktische Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Schlagwort: Verschuldenshaftung, deliktische Haftung
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Version vom 7. März 2017, 09:48 Uhr

Das rechtswidrige, schuldhafte Verhalten wird als Delikt bezeichnet. Die Verschuldenshaftung (Unrechtshaftung) ist in den §§ 823 bis 853 des BGB geregelt. Hierdurch entsteht ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten. Im Strafrecht wird zudem die Straffolge ausgelöst.


👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung

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