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Haftpflichtversicherungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. Der Kündigungstermin ist i.d.R. der 31.12. des Jahres. Die Zustellung der Kündigung muss bis zum 30.September erfolgt sein. Ein eventueller Beitragsrabatt aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragslaufzeit kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer ggf. zurückfordern.
Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. Der Kündigungstermin ist i.d.R. der 31.12. des Jahres. Die Zustellung der Kündigung muss bis zum 30.September erfolgt sein. Ein eventueller Beitragsrabatt aufgrund einer vereinbarten längeren Vertragslaufzeit kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer ggf. zurückfordern.
- außerordentliche Kündigung nach Prämienerhöhung
- außerordentliche Kündigung nach Prämienerhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muss spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung.
:Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muss spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung.
- außerordentliche Kündigung nach einem Schadenfall
- außerordentliche Kündigung nach einem Schadenfall
In der Haftpflichtversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B.
:In der Haftpflichtversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B.
außerordentliche Kündigung bei Wagniswegfall
- außerordentliche Kündigung bei Wagniswegfall
Besteht das Risiko nicht mehr, wird der Verein aufgelöst, kann der Verein den Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung kündigen. Zu viel gezahlte Beiträge erstattet der Versicherer.
:Besteht das Risiko nicht mehr, wird der Verein aufgelöst, kann der Verein den Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung kündigen. Zu viel gezahlte Beiträge erstattet der Versicherer.


Hilfe bei der Kündigung  
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bekommen Sie durch uns. I.d.R. übernehmen wir erst die Betreuung ihrer Verträge. Sichten diese dann auf Inhalt und Richtigkeit und schlagen ihnen ggf. einen besser aufgestellten Anbieter vor. Erfüllen die geschlossenen Verträge im Hinblick auf Leistung und Prämienhöhe den gestellten  Anforderungen, empfehlen wir keine Kündigung auszusprechen. Kündigungen erfolgen  generell nur nach Rücksprache mit unseren Mandanten.
:bekommen Sie durch uns. I.d.R. übernehmen wir erst die Betreuung ihrer Verträge. Sichten diese dann auf Inhalt und Richtigkeit und schlagen ihnen ggf. einen besser aufgestellten Anbieter vor. Erfüllen die geschlossenen Verträge im Hinblick auf Leistung und Prämienhöhe den gestellten  Anforderungen, empfehlen wir keine Kündigung auszusprechen. Kündigungen erfolgen  generell nur nach Rücksprache mit unseren Mandanten.




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