Aufsichtspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''
:Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; '''ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.'''


* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:  
* Eine '''vertragliche Aufsichtspflicht''' haben und stehen in gleicher Verantwortung:  
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: Ferienlagerpersonal,<br />
: Ferienlagerpersonal,<br />
: nicht abschließend.<br />
: nicht abschließend.<br />


* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  
* Eine '''zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich'''  
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: Babysitter,<br />
: Babysitter,<br />
: nicht abschließend.<br />
: nicht abschließend.<br />


* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />
* Siehe '''§ 832 BGB.''' - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes<br />

Version vom 28. November 2022, 09:47 Uhr

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  • Eine gesetzliche Aufsichtspflicht haben:


Eltern,
Vormund,
Lehrer,
Ausbilder,
nicht abschließend.
Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters gegenüber des zu Beaufsichtigenden, ist nicht erforderlich.


  • Eine vertragliche Aufsichtspflicht haben und stehen in gleicher Verantwortung:


Kindermädchen,
Privatschul-/Privatkitapersonal,
Heim-/Krankenhauspersonal,
Ferienlagerpersonal,
nicht abschließend.


  • Eine zeitweise Übertragung der Aufsichtspflicht ist möglich


auf Großeltern,
Tante, Onkel,
Erzieher,
Lehrer oder Ausbilder,
Babysitter,
nicht abschließend.


  • Siehe § 832 BGB. - Haftung des Aufsichtspflichtigen kraft Gesetzes
"1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."



Siehe auch
Aufsichtspflichtverletzung


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