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Verträge kündigen: Unterschied zwischen den Versionen

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:Das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern.  
:Das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern.  


:Wird die geforderte Schriftform durch den Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen.
:Werden die Formvorschriften vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen.




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