Betriebsrentenstärkungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
<big>'''Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)'''</big>


Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Wesentlicher Kernpunkt des BRSG ist das Sozialpartnermodell als tarifliche Rente ohne Garantien.  
Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Wesentlicher Kernpunkt des BRSG ist das Sozialpartnermodell als tarifliche Rente ohne Garantien.  

Version vom 24. Mai 2023, 05:35 Uhr




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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Wesentlicher Kernpunkt des BRSG ist das Sozialpartnermodell als tarifliche Rente ohne Garantien.


Sozialpartnermodell bzw. Tarifpartnermodell

Das Sozialpartnermodell sieht die Möglichkeit vor eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag in einem Unternehmen einzuführen. Somit stellt der Tarifvertrag zukünftig eine tarifliche Grundlage dar, um eine reine Beitragszusage einführen zu dürfen. Hierbei ist der Arbeitgeber nur verpflichtet den vereinbarten Beitrag an eine Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Die Vereinbarung von Mindestleistungen oder Garantieleistungen ist nicht zulässig. Im Gegenzug besteht eine Haftungsbefreiung für den Arbeitgeber. - „pay and forget“ -

Aufgrund des sog. Sozialpartnermodells bzw. Tarifpartnermodells kann so eine betriebliche Altersversorgung angeboten werden für deren Leistungshöhe der Arbeitgeber keine Haftung übernimmt. Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich auf eine festgelegte Betriebsrente, deren Basis die eingezahlten Beiträge sind, jedoch nicht für deren Rendite.


BRSG für nicht tarifgebundene Arbeitgeber

Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können vereinbaren, dass ein einschlägiger Tarifvertrag auch für sie gelten soll. Für Arbeitgeber besteht keine gesetzliche Verpflichtung eine Tarifrente anzubieten.


Beaufsichtigung und Auskünfte aufgrund des BRSG

Die Beaufsichtigung des neuen BRSG unterliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Sozialpartner sind zusammen mit den Versorgungseinrichtungen verantwortlich, dass sichere und effiziente Betriebsrentensysteme eingeführt und implementiert werden.

Die Aufklärung und Auskunftserteilung, auch in konkreten Einzelfällen, sollen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden. Bei der Erteilung von Auskünften besteht der Grundsatz der Neutralität und Unabhängigkeit von Produktanbietern. Eine konkrete Empfehlung für ein bestimmtes Produkt darf nicht gegeben werden. Die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle ist über das kostenlose Service-Telefon erreichbar. Die Telefonnummer lautet: 0800 1000 4800


Weitere Änderungen aufgrund des BRSG

Auch die bisherigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, wie Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage sind von der Einführung des BRSG betroffen. Wesentliche Änderung ist die Anpassung bzw. Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages der Entgeltumwandlung. Dieser wird von 4,00 % auf 8,00 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) erhöht. Jedoch bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bei 4,00 % bestehen.


Ab 2019 verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV

Werden Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber eingespart, die Folge einer bAV sind, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einsparungen in pauschalierter Form (in Höhe von 15,00 % des Umwandlungsbeitrages) auf die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Alle ab 2019 abgeschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung sind von dieser Regelung betroffen. Bei bereits bestehenden oder vorher geschlossenen Vereinbarungen auf Entgeltumwandlung ist der Zuschuss ab 2022 durch den Arbeitgeber zu bezahlen. Zu den betroffenen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.


BRSG – bAV für Geringverdiener

Im Rahmend es BRSG zählen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.200,00 € zum Bereich der Geringverdiener. Werden durch den Arbeitgeber mindestens 240,00 € zusätzlich auf die bAV einbezahlt, so kann der Arbeitgeber 30,00 % der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten und mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitgeberanteils verrechnen.

Zusätzlich gilt ab 01.01.2018 ein monatlicher Freibeitrag in Höhe von 200,00 € für Leistungen aus der bAV für den Arbeitnehmer, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Diese Regelung gilt auch bei Erwerbsminderung und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge. Eine Anpassung des Freibetrages erfolgt in regelmäßigen Abständen durch den Gesetzgeber.


BRSG im Zusammenhang mit Riester-Renten-Verträgen

Im Zusammenhang mit der Einführung des BRSG wurden auch im Bereich der Riester-Renten-Verträge wesentliche Verbesserungen eingeführt. Die Höhe der Grundzulage wurde von 154 € auf 175,00 € angehoben. Im Rahmen des Zulageverfahrens wurde durch die Verkürzung der Frist für die Überprüfung des Zulagenanspruchs durch die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögens eine wesentliche Erleichterung geschaffen.


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