Privatrechtsschutzversicherung, Beratungsrechtsschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß der Allgemeinen Musterbedingungen für Rechtsschutzversicherungen 2010 (ARB) enthalten folgende Rechtsschutzversicherungen einen solchen Rechtsschutz:
Gemäß der Allgemeinen Musterbedingungen für Rechtsschutzversicherungen 2010 (ARB) enthalten folgende Rechtsschutzversicherungen einen solchen Rechtsschutz:
    • Privat-Rechtsschutz für Selbständige
- Privat-Rechtsschutz für Selbständige<br />
    • Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
 
    • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige<br />
    • Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz
 
    • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige
- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige<br />
 
- Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz<br />
 
Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige<br />
 
Bei diesen Versicherungsformen steht die Versicherung in der Pflicht, dem versicherten Personenkreis auf den Gebieten des Familien- und Erbrechtes die Kosten für eine mündliche oder schriftliche Auskunft durch einen Notar oder Anwalt zu erstatten. Der Beratungsrechtsschutz wird z.B. in folgenden Fällen wirksam:
Bei diesen Versicherungsformen steht die Versicherung in der Pflicht, dem versicherten Personenkreis auf den Gebieten des Familien- und Erbrechtes die Kosten für eine mündliche oder schriftliche Auskunft durch einen Notar oder Anwalt zu erstatten. Der Beratungsrechtsschutz wird z.B. in folgenden Fällen wirksam:
Familienrecht: Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten
Familienrecht: Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten
Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung,  Einklage eines Erbpflichtteils
Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung,  Einklage eines Erbpflichtteils
Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll.
Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll.

Version vom 11. November 2020, 11:47 Uhr


Gemäß der Allgemeinen Musterbedingungen für Rechtsschutzversicherungen 2010 (ARB) enthalten folgende Rechtsschutzversicherungen einen solchen Rechtsschutz: - Privat-Rechtsschutz für Selbständige

- Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige

- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige

- Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz

- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbständige

Bei diesen Versicherungsformen steht die Versicherung in der Pflicht, dem versicherten Personenkreis auf den Gebieten des Familien- und Erbrechtes die Kosten für eine mündliche oder schriftliche Auskunft durch einen Notar oder Anwalt zu erstatten. Der Beratungsrechtsschutz wird z.B. in folgenden Fällen wirksam: Familienrecht: Unterhalts- und Sorgerechtsstreitigkeiten Erbrecht: Anfechtung des Testaments, Erbschaftsannahme oder -ausschlagung,  Einklage eines Erbpflichtteils Der Rechtsschutz greift jedoch nicht bei präventiven Beratungen über Rechtsfolgen oder wenn sich nur die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ändert. Eine Beratung ist nur durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Juristen möglich. Kein Rechtsschutzanspruch besteht, wenn die Tätigkeit über die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft hinausgeht, d.h. wenn der Anwalt oder Notar in mündlichen oder schriftlichen Kontakt mit der Konfliktpartei treten soll.