Krankenversicherung private, Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. Mai 2021, 12:35 Uhr
In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht. Diese gilt auch für Ausländer, die nach Deutschland einreisen oder in Deutschland leben. Zur Auswahl stehen die privaten Krankenversicherer und die gesetzlichen Krankenkassen.
Sofern ein Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis bei einem inländischen Arbeitgeber (keine Entsendung) unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze vorliegt, muss der ausländische Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, kann zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung gewählt werden.
Ausländer aus den folgenden EU-Ländern können ggf. auch ohne Arbeitsplatz Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden: Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn.
Als EU Ausländer ohne Arbeitsplatz kann man nur dann in die gesetzliche Krankenkasse, wenn eine frühere Mitgliedschaft in einem System der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann. Anderenfalls muss die Krankenversicherungspflicht über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.
Für Nicht-EU-Ausländer ohne Arbeitsplatz kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.
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