Rentenversicherung gesetzliche, Erziehungsrente: Unterschied zwischen den Versionen

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👁 Siehe auch: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/07a_renten_an_hinterbliebene/02_erziehungsrente.html |Ausführungen der DRV
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👁 Siehe auch: [[Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Höhe]]  <br />
👁 Siehe auch: [[Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Höhe]]  <br />

Version vom 12. Juni 2018, 08:59 Uhr

Auch Geschiedene erhalten eine Rente (als Unterhaltsersatz) wenn sie ein Kind erziehen und der geschiedener Ehepartner verstorben ist.

Voraussetzungen:

- Es müssen die Wartezeiten von fünf Jahren aus der eigenen Rente erfüllt sein.
- Die Ehe ist nach dem 30-06-1977 geschieden, für nichtig erklärt oder für aufgehoben erklärt worden sein.
- Sie erziehen ihr eigenes oder das Kind des verstorbenen Partners, das das 18. LJ. Noch nicht vollendet hat.
- Die Höhe der Rente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die gleichen Voraussetzungen gelten für frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde.

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👁 Siehe auch: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/07a_renten_an_hinterbliebene/02_erziehungsrente.html |Ausführungen der DRV

👁 Siehe auch: Rentenversicherung gesetzliche, Erwerbsminderungsrente Höhe
Schlagwort: Erziehungsrenten, Unterhalt


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