Vertrauensschadenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach dem geltenden Gesetz zur Kontrolle u. Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das verantwortliche Geschäftsführer dazu verpflichtet, Risikosituation und Risikomanagement mehr Aufmerksamkeit zu schenken und Risiken durch vorbeugende Maßnahmen zu begrenzen, hat sich die Vertrauensschadenversicherung als wirksames Instrumentarium bewährt. Auch deshalb, weil verantwortliche Firmenleiter für dieses Risiko mit einer Vertrauensschadenversicherung kaum mehr haftbar gemacht werden können. | Nach dem geltenden Gesetz zur Kontrolle u. Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das verantwortliche Geschäftsführer dazu verpflichtet, Risikosituation und Risikomanagement mehr Aufmerksamkeit zu schenken und Risiken durch vorbeugende Maßnahmen zu begrenzen, hat sich die Vertrauensschadenversicherung als wirksames Instrumentarium bewährt. Auch deshalb, weil verantwortliche Firmenleiter für dieses Risiko mit einer Vertrauensschadenversicherung kaum mehr haftbar gemacht werden können. |
Version vom 17. April 2018, 14:52 Uhr
Die Vertrauensschadenversicherung (VSV) greift bei unerlaubten Handlungen wie
- Betrug,
- Diebstahl,
- Veruntreuung,
- Sachbeschädigung,
- Sabotage von Betriebsangehörigen und anderen Vertrauenspersonen,
- Unternehmensschäden
- wie auch Schäden von Dritte.
Nach dem geltenden Gesetz zur Kontrolle u. Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das verantwortliche Geschäftsführer dazu verpflichtet, Risikosituation und Risikomanagement mehr Aufmerksamkeit zu schenken und Risiken durch vorbeugende Maßnahmen zu begrenzen, hat sich die Vertrauensschadenversicherung als wirksames Instrumentarium bewährt. Auch deshalb, weil verantwortliche Firmenleiter für dieses Risiko mit einer Vertrauensschadenversicherung kaum mehr haftbar gemacht werden können.
Schlagwort: Vertrauensschaden, Vertrauensschadenversicherung, Veruntreuungsversicherung