Rentenversicherung gesetzliche, Besteuerung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 66: Zeile 66:




  < '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Rentenversicherung gesetzliche | Alle Einträge zur '''Rentenversicherung gesetzliche''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  
  < '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Rentenversicherung gesetzliche | Alle Einträge zur '''gesetzlichen Rentenversicherung''' anzeigen]]    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  





Version vom 27. Mai 2018, 18:51 Uhr




Der Rentenfreibetrag spielt bei der Besteuerung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Dieser Teil wird nicht besteuert. Die Besteuerung der restlichen Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Zur Ermittlung des Rentenfreibetrages wird die Jahresbruttorente zu Grunde gelegt. Der Rentenfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der auch in den Folgejahren unverändert bleibt. Dieser gilt auch, wenn die Rente durch Anpassungen steigt.


Berechnung des Rentenfreibetrages in Prozent

Rentenbeginnjahr Besteuerung Rentenfreibetrag Rentenbeginnjahr Besteuerung Rentenfreibetrag
bis 2005 50 % 50 % 2023 83,00 % 17 %
2006 52 % 48 % 2024 84,00 % 16 %
2007 54 % 46 % 2025 85,00 % 15 %
2008 56 % 44 % 2026 86,00 % 14 %
2009 58 % 42 % 2027 87,00 % 13 %
2010 60 % 40 % 2028 88,00 % 12 %
2011 62 % 38 % 2029 89,00 % 11 %
2012 64 % 36 % 2030 90,00 % 10 %
2013 66 % 34 % 2031 91,00 % 9 %
2014 68 % 32 % 2032 92,00 % 8 %
2015 70 % 30 % 2033 93,00 % 7 %
2016 72 % 28 % 2034 94,00 % 6 %
2017 74 % 26 % 2035 95,00 % 5 %
2018 76 % 24 % 2036 96,00 % 4 %
2019 78,00 % 22 % 2037 97,00 % 3 %
2020 80,00 % 20 % 2038 98,00 % 2 %
2021 81,00 % 19 % 2039 99,00 % 1 %
2022 82,00 % 18 % ab 2040 100,00 % 0 %


Rund dreiviertel der Rentnerhaushalte sind derzeit von der Besteuerung der Rentenbezüge nicht betroffen. Erst ab 2040 müssen die Rentenbezüge vollständig besteuert werden. Jedoch ist zu beachten, auch wenn zu Rentenbeginn keine Steuern auf die Rente anfallen, so kann sich dies im Laufe der Rentenbezugszeit ändern.


Hintergrund:

Der bei Rentenbeginn festgelegte Rentenfreibetrag hat zur Folge, dass die jährlichen Rentenerhöhungen zu 100 % versteuert werden müssen. Denn die Rentenerhöhungen bzw. Rentenanpassungen erhöhen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.


Zahlenbeispiel:

Ein Rentner erhält ab 01.08.2008 eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro. Zum 01.07.2009 erhöht sich die monatliche Rente durch die Rentenanpassung auf 1.024,10 Euro. Die Jahresbruttorente beträgt somit gesamt. 12.145 Euro. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 56 %, der Rentenfreibetrag somit 44 % (= 5.344 Euro). Werden die Rentenbezüge aufgrund von Rentenanpassungen erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag von 5.344 Euro weiterhin bestehen.

Rentenbeginn in 2017: 100 % minus 74 % (Besteuerungsanteil) = 26 % der Jahresbruttorente 2017 als fester „Rentenfreibetrag“.


Schlagwort:


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anzeigen      zur Hauptseite 



Bim pim v02.png












.-.-.-.