Versicherungsamt: Unterschied zwischen den Versionen

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👁 Siehe auch: [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__93.html § 93 SGB IV]<br />
👁 Siehe auch: [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__93.html § 93 SGB IV]<br />
👁 Siehe auch: [Versicherungsträger]<br />
👁 Siehe auch [[Versicherungsträger]]<br />





Version vom 3. Oktober 2017, 06:39 Uhr

Den einzelnen Versicherungsämtern stellt sich die Aufgabe, Auskunft in Angelegenheiten der Sozialversicherung zu geben. In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte. Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten.

👁 Siehe auch: § 93 SGB IV
👁 Siehe auch Versicherungsträger


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