Versicherungssteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Versicherungssteuer gültig ab ab 1. Juli 2010, geregelt in §§ 4, 5 und 6 VersStG'''
'''Versicherungssteuer gültig ab ab 1. Juli 2010, geregelt in §§ 4, 5 und 6 VersStG'''


Allgemeiner Steuersatz 19,00 %
- Allgemeiner Steuersatz 19,00 %<br />
Feuer- und FBU-Versicherung 13,2 %
 
Feuerversicherung 13,20 %
- Feuer- und FBU-Versicherung 13,2 %<br />
Gebäudeversicherung mit Feueranteil 16,34 %
- Feuerversicherung 13,20 %<br />
Gebäudeversicherung ohne Feueranteil 19,00 %  
- Gebäudeversicherung mit Feueranteil 16,34 %<br />
Hausratversicherung 19,00 %
- Gebäudeversicherung ohne Feueranteil 19,00 % <br />
Hausratversicherung mit Feueranteil 16,15 %
- Hausratversicherung 19,00 %<br />
Sachversicherungen ohne Feueranteil 19,00 %  
- Hausratversicherung mit Feueranteil 16,15 %<br />
Unfallversicherung 19,00 %   
- Sachversicherungen ohne Feueranteil 19,00 % <br />
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,80 %  
- Unfallversicherung 19,00 %  <br />
Hagelversicherung 0,02 %
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,80 % <br />
Seeschiffskaskoversicherung 3,00 %
- Hagelversicherung 0,02 %<br />
- Seeschiffskaskoversicherung 3,00 %<br />





Version vom 21. Juli 2017, 15:43 Uhr

Die Versicherungssteuer zählt grundsätzlich zu den sog. Verkehrssteuern. Diese wird bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und Rechtsverkehr erhoben. D.h. die Versicherungssteuer ist begründet aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und wird anstelle der Mehrwertsteuer fällig. Die Versicherungssteuer wird mit der Prämie erhoben und vom Versicherer an den Bund abgeführt.

Versicherungssteuer gültig ab ab 1. Juli 2010, geregelt in §§ 4, 5 und 6 VersStG

- Allgemeiner Steuersatz 19,00 %

- Feuer- und FBU-Versicherung 13,2 %
- Feuerversicherung 13,20 %
- Gebäudeversicherung mit Feueranteil 16,34 %
- Gebäudeversicherung ohne Feueranteil 19,00 %
- Hausratversicherung 19,00 %
- Hausratversicherung mit Feueranteil 16,15 %
- Sachversicherungen ohne Feueranteil 19,00 %
- Unfallversicherung 19,00 %
- Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,80 %
- Hagelversicherung 0,02 %
- Seeschiffskaskoversicherung 3,00 %


Die nachfolgenden privaten und gesetzlichen Versicherungen unterliegen keiner Versicherungssteuer:

- private Krankenversicherung
- private Pflegeversicherung
- private Rentenversicherung
- private Lebensversicherung
- private Berufsunfähigkeitsversicherung
- gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Pflegeversicherung
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Versicherungssteuer nicht vorsteuerabzugsberechtigt

Die Versicherungssteuer ist keine Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat dies im Jahr 2010 nochmals bestätigt und klargestellt. Dies hat zur Folge, dass die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abzusetzen ist.

Abführung der Versicherungssteuer

Die gezahlte Versicherungssteuer wird durch das Versicherungsunternehmen abgeführt, somit besteht für den Versicherungsnehmer kein handlungsbedarf. Grundlage für die Berechnung der Versicherungssteuer ist dabei der Jahresbeitrag, der für die entsprechende Versicherung fällig wird.


Versicherungsbeiträge können anteilig als Werbungskosten und Sonderausgaben bzw. Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Als Berechnungsgrundlage dient der jährliche Gesamtbetrag inklusive der Versicherungssteuer.


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