Sparerpauschbetrag / Freistellungsauftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei dem Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen '''Freibetrag der Kapitaleinkünfte steuerfrei''' | Bei dem Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen '''Freibetrag der Kapitaleinkünfte steuerfrei stellt.''' | ||
Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende in XXX 2017 € XXX 801 und für gemeinsam Veranlagte € XXX 1602.<br /> | Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende in XXX 2017 € XXX 801 und für gemeinsam Veranlagte € XXX 1602.<br /> | ||
Version vom 21. Mai 2017, 17:22 Uhr
Bei dem Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Freibetrag der Kapitaleinkünfte steuerfrei stellt.
Der Sparerpauschbetrag beträgt für Alleinstehende in XXX 2017 € XXX 801 und für gemeinsam Veranlagte € XXX 1602.
Der Veranlagte kann einen Freistellungsauftrag stellen. Der Freistellungsauftrag (FSA) dann dient dazu, dass von den Kapitalerträgen keine Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut vorgenommen und an den Fiskus abgeführt werden. Somit wird im laufenden Jahr die Besteuereung bereits berücksichtigt. Der Freistellungsauftrag muss jährlich neu gestellt werden.
Jahr | Freibetrag pro Person | Werbungskosten- pauschale |
Bemerkung |
---|---|---|---|
2002 bis 2003 | 1.550 € | 51 € | Sparerfreibetrag plus Werbungskosten- pauschale |
2004 bis 2006 | 1.370 € | 51 € | |
2007 bis 2008 | 750 € | 51 € | |
seit 2009 | 801 € | Sparer-Pauschbetrag |
👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer
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Schlagwort: Steuer, Steuern