Krankenversicherung private, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br />
* '''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br />


'''Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden'''. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.
:'''Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden'''. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.


* '''Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht'''<br />
* '''Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht'''<br />


Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. '''Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhungen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten'''. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.
:Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. '''Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhung gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten'''. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.


* '''Bei eintretender Versicherungspflicht'''<br />
* ''' Kündigung bei eintretender Versicherungspflicht'''<br />


'''Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen'''. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde.
:Wird der privat Versicherte versicherungspflichtig in der GKV (z.B. der angestellte Versicherte unterschreitet die aktuelle Versicherungspflichtgrenze),  '''kann der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen'''. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Nachweis erbracht wurde.


* '''Nachweispflicht'''<br />
* '''Nachweispflicht'''<br />
Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen.
:Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Zeitpunkt der Beendigung des alten Versicherungsvertrags zu erfolgen.
Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden.
:Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden.
Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge und Anspruch auf Familienversicherung gelten die gleichen Fristen.
:Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge und Anspruch auf Familienversicherung gelten die gleichen Fristen.
 
 
: ❗️'''Bevor eine private Krankenversicherung gekündigt wird, sollte unbedingt die Zusage des neuen Versicherers''', egal ob es sich um einen PKV oder einen GKV handelt, '''vorliegen''', aus der hervorgeht, dass der neue Vertrag bereits zustandegekommen ist. Das bedeutet: Unbedingt rechtzeitig vor der Kündigung des Altvertrages einen Antrag auf neuen Versicherungsschutz stellen! Bedenken Sie, dass bei vorliegenden/zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen der neue Versicherer ihrem Antragswunsch nicht unbedingt entsprechen muss (kein Annahmezwang), aber der Altversicherer über ihre Kündigung möglicherweise sehr erfreut ist und Ihnen gerne und sehr schnell die Kündigungsbestätigung zukommen lässt. '''Der Versicherungsmakler ist Ihnen bei der Kündigungsabwicklung immer behilflich'''.
 
 
 
 
 
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'''Anschrift''' ab 01-07-2021 <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
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Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
 
(vormals 82205 Gilching)
 
 
'''Kontakt'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
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'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
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❗️'''Bevor eine private Krankenversicherung gekündigt wird, sollte unbedingt bereits die Zusage des neuen Versicherers''', ob dies nun eine PKV oder auch GKV ist, '''vorliegen''', dass der neue Vertrag auch bereits zustandegekommen ist. Das bedeutet rechtzeitig vor der Kündigung des Altvertrages einen Antrag auf neuen Versicherungsschutz stellen. Bedenken Sie dass bei vorliegenden/zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen der neue Versicherer ihrem Antragswunsch nicht unbedingt entsprechen muss (kein Annahmezwang), aber der Altversicherer über ihre Kündigung möglicherweise sehr erfreut ist und Ihnen gerne und sehr schnell die Kündigungsbestätigung erklärt. '''Der Versicherungsmakler ist Ihnen bei der Kündigungsabwicklung immer behilflich'''.




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Schlagwort: Kündigung Krankenversicherung, Kündigung private Krankenversicherung, Kündigung PKV


Kündigung Krankenversicherung, Kündigung private Krankenversicherung, Kündigung PKV


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Aktuelle Version vom 8. Mai 2022, 09:00 Uhr

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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


  • Ordentliches Kündigungsrecht
Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.
  • Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht
Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhung gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.
  • Kündigung bei eintretender Versicherungspflicht
Wird der privat Versicherte versicherungspflichtig in der GKV (z.B. der angestellte Versicherte unterschreitet die aktuelle Versicherungspflichtgrenze), kann der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Nachweis erbracht wurde.
  • Nachweispflicht
Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Zeitpunkt der Beendigung des alten Versicherungsvertrags zu erfolgen.
Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden.
Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge und Anspruch auf Familienversicherung gelten die gleichen Fristen.


❗️Bevor eine private Krankenversicherung gekündigt wird, sollte unbedingt die Zusage des neuen Versicherers, egal ob es sich um einen PKV oder einen GKV handelt, vorliegen, aus der hervorgeht, dass der neue Vertrag bereits zustandegekommen ist. Das bedeutet: Unbedingt rechtzeitig vor der Kündigung des Altvertrages einen Antrag auf neuen Versicherungsschutz stellen! Bedenken Sie, dass bei vorliegenden/zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen der neue Versicherer ihrem Antragswunsch nicht unbedingt entsprechen muss (kein Annahmezwang), aber der Altversicherer über ihre Kündigung möglicherweise sehr erfreut ist und Ihnen gerne und sehr schnell die Kündigungsbestätigung zukommen lässt. Der Versicherungsmakler ist Ihnen bei der Kündigungsabwicklung immer behilflich.



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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching

(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
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vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn










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