D&O, börsennotierte Gesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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In der D & O Versicherung ist grundsätzlich keine Selbstbeteiligung vorgesehen. Eine Ausnahme jedoch besteht bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Das Aktienrecht sieht eine Selbstbeteiligung für Vorstände verpflichtend vor.  Diese Regelung findet sich im neuen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG).


Zum 05.08.2009 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Wird eine D & O Versicherung abgeschlossen, So sieht § 93 Ab. 2 S.3 AktG (Aktiengesetz) einen Pflichtselbstbehalt vor. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt mindestens 10 % der Schadenshöhe. Begrenzt ist dieser Selbstbehalt auf das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds und betrifft alle Schadensfälle in einem Jahr.


Der Selbstbehalt bezieht sich auf die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Aktiengesellschaft, geregelt in § 93 AktG (Aktiengesetz).


Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Penionskassen
Der Selbstbehalt ist für das Vorstandsmitglied absicherbar. Hierfür kann der Vorstand selbst eine Versicherung (persönliche Selbstbehaltsversicherung) abschliessen, deren Kosten er selbst zu tragen hat.  
Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden.
Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukommenden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung, des Erwerbs oder Umwandlung.<br />


Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze. Die maximale Leistung des Versicherers ist jedoch auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.<br />
Höhe der Versicherungssumme für Vorstandsmitglieder (Selbstbehaltsversicherung) sollte mindestens das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung betragen.  


XXX Textänderungen erforderlich!!
Der Beitragsaufwand zur Selbstbehaltsversicherung richtet sich nach der Höhe der Versicherungssumme und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.


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Aktuelle Version vom 2. Mai 2021, 05:50 Uhr

In der D & O Versicherung ist grundsätzlich keine Selbstbeteiligung vorgesehen. Eine Ausnahme jedoch besteht bei börsennotierten Aktiengesellschaften. Das Aktienrecht sieht eine Selbstbeteiligung für Vorstände verpflichtend vor. Diese Regelung findet sich im neuen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG).

Zum 05.08.2009 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Wird eine D & O Versicherung abgeschlossen, So sieht § 93 Ab. 2 S.3 AktG (Aktiengesetz) einen Pflichtselbstbehalt vor. Die Höhe des Selbstbehaltes beträgt mindestens 10 % der Schadenshöhe. Begrenzt ist dieser Selbstbehalt auf das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds und betrifft alle Schadensfälle in einem Jahr.

Der Selbstbehalt bezieht sich auf die Innenhaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Aktiengesellschaft, geregelt in § 93 AktG (Aktiengesetz).

Der Selbstbehalt ist für das Vorstandsmitglied absicherbar. Hierfür kann der Vorstand selbst eine Versicherung (persönliche Selbstbehaltsversicherung) abschliessen, deren Kosten er selbst zu tragen hat.

Höhe der Versicherungssumme für Vorstandsmitglieder (Selbstbehaltsversicherung) sollte mindestens das eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung betragen.

Der Beitragsaufwand zur Selbstbehaltsversicherung richtet sich nach der Höhe der Versicherungssumme und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.



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