Transportversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können'''
*'''Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können'''


'''Sachverhalt:'''<br/>
:'''Sachverhalt:'''<br/>
Ein Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektroartikeln im Wert von 400.000 Euro in Auftrag gegeben. Die Elektroartikel waren auf 33 Paletten in einem LKW geladen worden. Der LKW wurde überfallen und die Elektroartikel wurden gestohlen. Die Transportversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.
:Ein Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektroartikeln im Wert von 400.000 Euro in Auftrag gegeben. Die Elektroartikel waren auf 33 Paletten in einem LKW geladen worden. Der LKW wurde überfallen und die Elektroartikel wurden gestohlen. Die Transportversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.


'''Entscheidung:'''<br/>
:'''Entscheidung:'''<br/>
Der Transportversicherer ist nicht Schadenersatzpflichtig.
:Der Transportversicherer ist nicht Schadenersatzpflichtig.


'''Begründung:'''<br/>
:'''Begründung:'''<br/>
Der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt, nicht aber welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden. Dies habe aber der Versicherungsnehmer zu beweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhanden gekommen sind. Denn grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, wie z.B. mit Hilfe des Transportdienstleisters.
:Der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt, nicht aber welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden. Dies habe aber der Versicherungsnehmer zu beweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhanden gekommen sind. Denn grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, wie z.B. mit Hilfe des Transportdienstleisters.


'''BGH 11.01.2017'''<br/>
:'''BGH 11.01.2017'''<br/>
'''Az. IV ZR 74/14'''
:'''Az. IV ZR 74/14'''






'''Transportversicherung – Autoinhaltsversicherung zur Schadensersatzzahlung verurteilt'''  
*'''Transportversicherung – Autoinhaltsversicherung zur Schadensersatzzahlung verurteilt'''  


:'''Sachverhalt:'''<br/>
:Der Versicherungsnehmer, Inhaber einer Elektrofirma, hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem eingezäunten Firmengelände abgestellt. Der Werkstattwagen wurde von unbekannten Tätern aufgebrochen und die im Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile entwendet. Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung hatte der Versicherungsnehmer die sog. Nachtzeitklausel vereinbart. Hiernach bestand auch Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Gelände abgestellt wurde. Die Transportversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen habe. Die Ersatzteile seien während der Lagerung im Fahrzeug gestohlen worden.


'''Sachverhalt:'''<br/>
:'''Entscheidung:'''<br/>
Der Versicherungsnehmer, Inhaber einer Elektrofirma, hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem eingezäunten Firmengelände abgestellt. Der Werkstattwagen wurde von unbekannten Tätern aufgebrochen und die im Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile entwendet. Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung hatte der Versicherungsnehmer die sog. Nachtzeitklausel vereinbart. Hiernach bestand auch Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Gelände abgestellt wurde. Die Transportversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen habe. Die Ersatzteile seien während der Lagerung im Fahrzeug gestohlen worden.  
:Der Transportversicherer wurde zur Übernahme der Schadenersatzforderung verurteilt.


'''Entscheidung:'''<br/>
:'''Begründung:'''<br/>
Der Transportversicherer wurde zur Übernahme der Schadenersatzforderung verurteilt.
:Das OLG hat die Transportversicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Dabei orientierten sich die Richter daran, wie ein Versicherungsnehmer, der eine Autoinhaltsversicherung für seinen Werkstattwagen abschließt, die sog. Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Nachtzeitklausel nur so verstehen, dass auch Teile versichert sind, die dauerhaft im Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten. Der Hauptzweck der Aufbewahrung im Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Werkstattwagen zu den Einsatzorten transportieren zu können.


'''Begründung:'''<br/>
:'''OLG Koblenz 28.10.2005'''<br/>
Das OLG hat die Transportversicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Dabei orientierten sich die Richter daran, wie ein Versicherungsnehmer, der eine Autoinhaltsversicherung für seinen Werkstattwagen abschließt, die sog. Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Nachtzeitklausel nur so verstehen, dass auch Teile versichert sind, die dauerhaft im Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten. Der Hauptzweck der Aufbewahrung im Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Werkstattwagen zu den Einsatzorten transportieren zu können.
:'''Az. 10 U 1272/04'''


'''OLG Koblenz 28.10.2005'''<br/>
'''Az. 10 U 1272/04'''




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'''Anschrift''' ab 01-07-2021 <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
(vormals 82205 Gilching)
'''Kontakt'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>





Aktuelle Version vom 12. August 2022, 06:32 Uhr

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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung


  • Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektroartikeln im Wert von 400.000 Euro in Auftrag gegeben. Die Elektroartikel waren auf 33 Paletten in einem LKW geladen worden. Der LKW wurde überfallen und die Elektroartikel wurden gestohlen. Die Transportversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.
Entscheidung:
Der Transportversicherer ist nicht Schadenersatzpflichtig.
Begründung:
Der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt, nicht aber welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden. Dies habe aber der Versicherungsnehmer zu beweisen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhanden gekommen sind. Denn grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, wie z.B. mit Hilfe des Transportdienstleisters.
BGH 11.01.2017
Az. IV ZR 74/14


  • Transportversicherung – Autoinhaltsversicherung zur Schadensersatzzahlung verurteilt
Sachverhalt:
Der Versicherungsnehmer, Inhaber einer Elektrofirma, hatte den Werkstattwagen über Nacht auf dem eingezäunten Firmengelände abgestellt. Der Werkstattwagen wurde von unbekannten Tätern aufgebrochen und die im Fahrzeug befindlichen Werkzeuge und Ersatzteile entwendet. Im Rahmen der Autoinhaltsversicherung hatte der Versicherungsnehmer die sog. Nachtzeitklausel vereinbart. Hiernach bestand auch Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Gelände abgestellt wurde. Die Transportversicherung lehnte die Regulierung des Schadens ab. Mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer eine Transportversicherung und keine Lagerversicherung abgeschlossen habe. Die Ersatzteile seien während der Lagerung im Fahrzeug gestohlen worden.
Entscheidung:
Der Transportversicherer wurde zur Übernahme der Schadenersatzforderung verurteilt.
Begründung:
Das OLG hat die Transportversicherung verurteilt, den Wert der gestohlenen Werkzeuge und Ersatzteile zu ersetzen. Dabei orientierten sich die Richter daran, wie ein Versicherungsnehmer, der eine Autoinhaltsversicherung für seinen Werkstattwagen abschließt, die sog. Nachtzeitklausel verstehen kann. Ein Versicherungsnehmer kann die Nachtzeitklausel nur so verstehen, dass auch Teile versichert sind, die dauerhaft im Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten. Der Hauptzweck der Aufbewahrung im Fahrzeug sei nicht die Lagerung, sondern die Notwendigkeit, die Teile mit dem Werkstattwagen zu den Einsatzorten transportieren zu können.
OLG Koblenz 28.10.2005
Az. 10 U 1272/04


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Anschrift ab 01-07-2021
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(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
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