Versicherungswert: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert]]  <br />
[[Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert]]  <br />



Aktuelle Version vom 25. April 2021, 07:21 Uhr


Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 88 Versicherungswert

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat."


Siehe auch:
Neuwert, Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, gemeiner Wert, ideeller Wert



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