Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH).  Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen die Voraussetzung der PKH Bewilligung
* '''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe'''<br />


Es besteht insofern eine Mitteilungspflicht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO an das Gericht.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.
 
* '''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren'''<br />
 
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.
 
 
 
Siehe auch: Prozesskostenhilfe
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO

Aktuelle Version vom 5. Juli 2017, 08:01 Uhr

  • Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO.

  • Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren

Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung.


Siehe auch: Prozesskostenhilfe Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO