Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze <br />


Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine '''Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes''' und stellt den Höchstbetrag dar, der zur '''Berechnung des Beitrages''' der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird '''jährlich neu festgelegt'''. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine '''Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes''' und stellt den Höchstbetrag dar, der zur '''Berechnung des Beitrages''' der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird '''jährlich neu festgelegt'''. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.<br />
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  oder jährlich: {{#var:GKV-BBGj}}  
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Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz ]]<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz ]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen]]<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze ]]<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze ]]<br />


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Version vom 8. Februar 2017, 07:50 Uhr

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes und stellt den Höchstbetrag dar, der zur Berechnung des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.












































Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr :
bei 12 Monatseinkommen:  
oder jährlich:  

👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze

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Schlagwort: Beitragsbemessungsgrenze