Verträge kündigen: Unterschied zwischen den Versionen

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*'''Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung'''<br />
*'''Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung'''<br />
:Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei Leistungsverringerung)
:Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muß spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung der die
 
Eine solche Kündigung muss spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Beitragserhöhung beim Versicherer eingehen. Wirksam wird sie zu dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Prämie zu bezahlen wäre.
In der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist zwei Monate nach Zugang der Erhöhungsmitteilung. Die Kündigungsmöglichkeit besteht bei Krankenversicherungen übrigens nicht nur bei einer Beitragserhöhung, sondern auch bei einer Erhöhung der jährlichen Selbstbeteiligung.
 
 
 


*'''Vertragskündigung nach einem Schadenfall'''<br>
*'''Vertragskündigung nach einem Schadenfall'''<br>

Version vom 24. Juli 2022, 07:35 Uhr

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Definition der Kündigung: Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.


Unterschiedliche Kündigungsgründe, unterschiedliche Fristen


  • ordentliche Kündigung
Verträge mit unbestimmter Laufzeit (Verträge die sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern) können zum Ablauf des Versicherungsjahres, mit einer Frist von drei Monaten, gekündigt werden. I.d.R. ist dies der 31.12. des Jahres.


  • außerordentliche Kündigung
  • Versicherungskündigung wegen Pämienerhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie (auch bei einer Leistungsverringerung) muß spätestens ein Monat nach der Mitteilung über die Prämienanpassung die Kündigung beim Versicherer eingehen. Die Kündigung gilt zum Zeitpunkt der Erhöhung der die

Eine solche Kündigung muss spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Beitragserhöhung beim Versicherer eingehen. Wirksam wird sie zu dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Prämie zu bezahlen wäre. In der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist zwei Monate nach Zugang der Erhöhungsmitteilung. Die Kündigungsmöglichkeit besteht bei Krankenversicherungen übrigens nicht nur bei einer Beitragserhöhung, sondern auch bei einer Erhöhung der jährlichen Selbstbeteiligung.



  • Vertragskündigung nach einem Schadenfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Siehe § 15 VGB, Abschnitt B. (Gilt nicht für die Krankenversicherung).
  • Kündigung auf Grund Besitzerwechsels
Wird eine versicherte Sache veräußert, so übernimmt der neue Eigentümer den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Verkäufers. Oftmals ist die bei der Veräußerung einer Immobilie – Haus oder Wohnung – anzutreffen. Dem Erwerber steht ein Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres zu. Dieses Recht kann innerhalb 1 Monats nach dem Erwerb ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
  • Entfall des versicherten Risikos
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen umgehend mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele für den Wegfall des versicherten Risikos sind die Verschrottung des versicherten Fahrzeuges oder der Abriss des versicherten Gebäudes.
  • Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.



Ein eventueller Prämiennachlaß aufgrund einer vereinbarten langen Vertragslaufzeit – Dauerrabatt - kann unter Umständen der Versicherer vom Versicherungsnehmer zurückfordern.


  • Kündigung per E-Mail, Textnachrichten per SMS, "Whats App" reichen aus.
Der Versicherungsnehmer braucht nicht ausschließlich postalische Erklärungen abgeben, es reichen Mitteilungen per Kommunikationsmitteln wie E-Mail, Textnachrichten per SMS oder "Whats App" aus.
Dies allerdings nur, wenn die erforderlichen Zugangsdaten für elektronische Erklärungen von Seiten des Empfängers in den Verkehr gebracht wurden. Wenn also Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bestimmung enthalten, die an eine strengere Form als die Textform gebunden ist oder eine besondere Zugangserfordernis gefordert wird, so ist diese Klausel unwirksam. Es genügt die Textform.


  • Formvorschriften der Kündigung, Text- oder Schriftform
Das Kündigungsschreiben in „Textform“ reicht aus. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die eine Schriftform vorschreiben und die Unterschrift vom Versicherungsnehmers erfordern. Der entscheidende Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht darin, dass bei der Schriftform eine Unterschrift erforderlich ist, bei der Textform nicht.


  • Nichteinhaltung der Formvorschriften
Werden die Formvorschriften vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Formvorschrift berufen.


  • Kündigungsinhalt, das sollte enthalten sein
vollständiger Name und Anschrift,
Versicherungsschein - oder Kundennummer und Versicherungsart,
den Kündigungstermin und/oder "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt",
Kündigung des Beitrag-Lastschrifteinzugs,
Kündigungeingang Bestätigung erbitten,
Anforderung der Kündigungsbestätigung mit dem Beendigungszeitpunkt.
  • Zustellung der Kündigung


Vereinsversicherung tipp ohne.png Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung ist der Eingang der Kündigung beim Versicherer, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels.



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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching

(vormals 82205 Gilching)


Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


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Brigitte Smieskol
Volker Hahn









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