Anonym

Pferdelebensversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 112: Zeile 112:
* '''Anzeigepflichten'''<br />
* '''Anzeigepflichten'''<br />


Jede erhebliche Störung im Allgemeinbefinden des Pferdes, die es erforderlich macht einen Tierarzt zu konsultieren, eine Lahmheit oder sonstige Anzeichen einer Erkrankung, Unfälle, Seuchen oder Seuchenverdacht, Abhandenkommen und natürlich der plötzliche Tod des Pferdes sollten dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Dafür sollte der Pferdehalter die Telefonnummer seines Ansprechpartners sicherheitshalber im Schadensfall in seinem Handy speichern.
:Jede Störung im Befinden des Pferdes, die es erforderlich macht einen Tierarzt aufzusuchen und sonstige Anzeichen von Erkrankungen, Unfälle, Verdacht auf Seuchen, Seuche, Abhandenkommen und der Tod des Pferdes müssen dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.  




45.034

Bearbeitungen