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Pflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Geregelt in  § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.
Geregelt in  § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.


Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:  
'''Zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen:''' <br />
- Arbeitnehmer  
 
- Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden
- Arbeitnehmer <br />
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
- Beschäftigte die sich in der Berufsausbildung befinden<br />
- Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,
- Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,<br />
- Heimarbeiter
- Teilnehmer/rinnen dualer Studiengänge,<br />
- Seeleute
- Heimarbeiter<br />
- Wehrdienstleistende
- Seeleute<br />
- Wehrdienstleistende<br />
- nicht abschließend




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