Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Haftung als Kfz-Fahrer'''<br />
* '''Haftung als Kfz-Fahrer'''<br />
* '''Haftung im Verein'''<br />
* '''Haftung im Verein'''<br />
Haftung mit Vereinsvermögen
Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.
Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitglieds
Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung des Vereinsmitglieds haftet auch der Verein.
* '''Haftung als Ehrenamtlicher'''<br />
* '''Haftung als Ehrenamtlicher'''<br />



Version vom 14. Juli 2021, 07:50 Uhr

Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehen müssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfen sein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt. Quelle: Wikipedia


  • Haftungsarten

- Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.


  • Haftung als Privatperson
  • Haftung als Tierhalter
  • Haftung als Kfz-Fahrer
  • Haftung im Verein

Haftung mit Vereinsvermögen Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.

Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitglieds Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung des Vereinsmitglieds haftet auch der Verein.

  • Haftung als Ehrenamtlicher






Siehe auch:
Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB
vertragliche Haftung
gesetzliche Haftung
verschuldensunabhängige Haftung
Verschuldensformen


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