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Versicherungsamt: Unterschied zwischen den Versionen

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In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte.
In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte.
Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten.
Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten.
'''Siehe auch:''' <br />
[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__93.html § 93 SGB IV]<br />
[[Versicherungsträger]]<br />
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<center>{{BimpimV02}}
-.-.-.-
[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]
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