Kfz Versicherung, Winterreifenpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren.
Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren.
Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht<br />
Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht.<br />
 
⚠️ Es besteht eine '''situative Winterreifenpflicht.'''
 
Winterreifen mit einem Herstellungsdatum ab 2017 müssen mit dem Alpine-Symbol ausgestattet sein, die M+S  Kennzeichnung genügt nicht mehr.
Für ältere Reifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30-09-2024.


⚠️ Es besteht eine situative Winterreifenpflicht.




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Aktuelle Version vom 15. März 2021, 07:22 Uhr


Gemäß § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besteht die Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte mit Winterreifen zu fahren. Ab welchem Datum Winterreifen zu nutzen sind, besteht nicht.

⚠️ Es besteht eine situative Winterreifenpflicht.

Winterreifen mit einem Herstellungsdatum ab 2017 müssen mit dem Alpine-Symbol ausgestattet sein, die M+S Kennzeichnung genügt nicht mehr. Für ältere Reifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30-09-2024.



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