Rechtsschutzversicherung, Familiendefinition: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  
'''Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen'''  


- der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und  
- der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren
:deren


- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder<br />
Zeile 13: Zeile 12:


Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.
< '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >  <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Firmenrechtsschutzversicherung | Alle Einträge zur '''Firmenrechtsschutzversicherung ''' anzeigen]]  <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']] <br />
<center>{{BimpimV02}}
-.-.-.-
[[Category:Firmenrechtsschutzversicherung]][[Category:BIM]]

Aktuelle Version vom 7. Oktober 2020, 10:29 Uhr

Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen

- der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren

- minderjährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder

- unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebende volljährige Kinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, indem diese erstmalig auf Dauer eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten

- im Ruhestand befindliche und im Versicherungsschein genannte Eltern und Großeltern, sofern diese im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und dort gemeldet sind.


Die Mitversicherung des sonstigen Lebenspartners und der Eltern oder Großeltern ist schriftlich beim Versicherer zu beantragen.



< zurück Einträge vorwärts >     Alle Einträge zur Firmenrechtsschutzversicherung  anzeigen     zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-