Gebäudehaftpflichtversicherung, Schadenbeispiele: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Unbebautes Grundstück'''
'''Unbebautes Grundstück'''
   
   
Auf einem Grundstück, das unbebaut ist, steht ein morscher Baum. Dieser stürzt aufgrund eines Unwetters um und beschädigt ein Auto schwer, das auf dem Parkstreifen vor dem Grundstück parkt. Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks haftet für den entstandenen Schaden, da dieser seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Auf einem Grundstück, das unbebaut ist, steht ein morscher Baum. Dieser stürzt aufgrund eines Unwetters um und beschädigt ein Auto schwer, das auf dem Parkstreifen vor dem Grundstück parkt. Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks haftet für den entstandenen Schaden, da dieser seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

Version vom 1. August 2018, 06:28 Uhr

Gebäudehaftpflichtversicherung – Schadenbeispiele


Räumpflicht im Winter

Der Vermieter vergaß im Winter seiner Räumpflicht vor dem vermieteten Gebäude nachzukommen. Eine Passantin stürzte auf dem nicht geräumten Weg und brach sich den Arm. Die Geschädigte machte folgende Forderungen geltend: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Reinigung ihrer Kleidung. Gesamtschadenhöhe: ca. 10.000 Euro.


Umgestürzter Baum

Der Vermieter eines Gebäudes wurde schon mehrfach auf einen kranken Baum im Garten vom Mieter und Nachbarn hingewiesen. Der ca. 15 Meter hohe Ahornbaum hatte in den vergangenen Jahren merklich an Blättern verloren und oftmals lagen kleine morsche Äste des Baumes auf dem Grundstück. In einer Sturmnacht brach der Baum und fiel auf das Wohngebäude des Nachbarn. Die Schadenersatzansprüche des Nachbarn beinhalteten die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, die Reparatur der Dachrinne, Malerarbeiten der Fassade. Insgesamt belief sich der Schaden auf rund 4.000 Euro.


Parkplatz

Vom Dach eines Mehrfamilienwohnhauses hatten sich mehrere Dachziegel gelöst. Die Dachziegel beschädigten zwei PKW`s. Die Eigentümer der Fahrzeuge machten Schadenersatzforderungen gegen den Hauseigentümer in Höhe von 3.500 Euro geltend.


Treppensturz

Der Besucher eines Mieters im 2. Stock hatte sich beim Treppensteigen am Handlauf festgehalten. Der Handlauf brach plötzlich durch, so dass der Besucher die Treppe rückwärts hinunter stürzte. Durch den Sturz zog sich der Besucher starke Prellungen am Rücken sowie eine Platzwunde am Kopf zu. Die Platzwunde musste im Krankenhaus genäht werden. Der Geschädigte machte folgende Schadenersatzforderungen gegenüber dem Vermieter geltend: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 4.500 Euro.


Allmählichkeitsschaden

Der Versicherungsnehmer hat bei Renovierungsarbeiten aus Versehen eine Wasserleitung angebohrt. Im Laufe der Zeit entwickelte sich ein Wasserschaden daraus. Die Reparatur der beschädigten Wasserleitung sowie die Putzarbeiten belaufen sich auf 2.500 Euro.


Dachlawine im Winter

Auf dem Gebäudedach des Eigentümers hat sich aufgrund starken Schneefalls eine erhebliche Menge Schnee angesammelt. Durch einen heftigen Windstoß stürzen die Schneemassen herab und erfassen einen Fußgänger. Der Fußgänger bricht sich das Bein und erhebt Schadensersatzforderungen gegen den Gebäudeeigentümer.


Unbebautes Grundstück

Auf einem Grundstück, das unbebaut ist, steht ein morscher Baum. Dieser stürzt aufgrund eines Unwetters um und beschädigt ein Auto schwer, das auf dem Parkstreifen vor dem Grundstück parkt. Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks haftet für den entstandenen Schaden, da dieser seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.


Morscher Baum

Kinder klettern auf einen Baum, welcher auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers steht. Ein morscher Ast bricht ab und ein Kind fällt zu Boden und verletzt sich.


Briefträger

Der Briefträger stolpert über eine brüchige Steinplatte auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Dabei bricht sich dieser die Hand und ist für mehrere Wochen arbeitsunfähig. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Arztkosten werden vom Versicherer übernommen.


Fehlerhafte Beleuchtung

Beim Treppenaufgang zu einer vermieteten Einliegerwohnung war die Beleuchtung ausgefallen. Der Vermieter hat es übersehen den Missstand zu beseitigen. Ein Besucher des Mieters hat eine Stufe der Treppe übersehen, stürzte und erlitt mehrere Frakturen und Prellungen.


Reparaturarbeiten an der Treppenanlage

Bei der Reparatur der Treppenanlage eines Mehrfamilienwohnhauses wird diese nicht vorschriftsmäßig abgesichert. Ein Hausbewohner stürzt aufgrund dessen und muss ärztlich behandelt werden.


Gebrauch selbstfahrender Arbeitsmaschinen

Der Hausverwalter mäht mit einem Aufsitzmäher den Rasen vor dem Haus. Hierbei wird ein Stein aufgewirbelt, den der Verwalter hätte erkennen und entfernen müssen, aufgewirbelt und schleudert gegen ein parkendes Auto, das am Straßenrand parkt. Hierbei entsteht ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.200 Euro.