Kfz Versicherung, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Kfz Versicherung sind bei einer Kündigung die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zu beachten. U.a. ist die Kündigungsfrist sowie die Vertragslaufzeit des Kfz-Versicherungsvertrages im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit darf maximal 1 Jahr betragen, so das VVG. Für die Wirksamkeit der Kündigung in der Kfz-Versicherung muss diese also mindestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit beim Kfz-Versicherer eingegangen sein.  
In der Kfz Versicherung sind bei einer Kündigung die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zu beachten. U.a. ist die Kündigungsfrist sowie die Vertragslaufzeit des Kfz-Versicherungsvertrages im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit darf maximal 1 Jahr betragen, so das VVG. Für die Wirksamkeit der Kündigung in der Kfz-Versicherung muss diese also mindestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit beim Kfz-Versicherer eingegangen sein.  
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Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 1 Jahr und beginn im Regelfall am 01.01. und endet im Regelfall am 31.12.. Somit muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.11. des aktuellen Versicherungsjahres dem aktuellen Kfz-Versicherer vorliegen.
Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 1 Jahr und beginn im Regelfall am 01.01. und endet im Regelfall am 31.12.. Somit muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.11. des aktuellen Versicherungsjahres dem aktuellen Kfz-Versicherer vorliegen.


'''Formvorschriften bei der Kündigung der Kfz-Versicherung'''


'''Formvorschriften bei der Kündigung der Kfz-Versicherung''''''Fetter Text'''
Die Kündigung der Kfz-Versicherung bedarf der Schriftform. Diese muss per Brief oder per Telefax an den Kfz-Versicherer gerichtet und durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.


Die Kündigung der Kfz-Versicherung bedarf der Schriftform. Diese muss per Brief oder per Telefax an den Kfz-Versicherer gerichtet und durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.
'''Kündigung per Email'''


Kündigung per Email
Von einigen Kfz-Versicherer wird die Kündigung per Email akzeptiert. Hierbei ist entscheidend, welche Regelungen in den AKB genannt sind. Ist eine Kündigung in „Textform“ möglich, dann ist die Kündigung per Email (auch ohnen eigenhändige Unterschrift) durchführbar.  
Von einigen Kfz-Versicherer wird die Kündigung per Email akzeptiert. Hierbei ist entscheidend, welche Regelungen in den AKB genannt sind. Ist eine Kündigung in „Textform“ möglich, dann ist die Kündigung per Email (auch ohnen eigenhändige Unterschrift) durchführbar.  


Kündigungsschreiben
 
'''Kündigungsschreiben'''


Das Kündigungsschreiben sollte die nachfolgenden Informationen mindestens beinhalten:
Das Kündigungsschreiben sollte die nachfolgenden Informationen mindestens beinhalten:


Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
* Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Datum
* Datum
Anschrift des Kfz-Versicherers
* Anschrift des Kfz-Versicherers
Versicherungsscheinnummer
* Versicherungsscheinnummer
amtliches Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs
* amtliches Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs
Unterschrift des Versicherungsnehmers
* Unterschrift des Versicherungsnehmers
 
 
'''Kfz Versicherung Sonderkündigungsrecht'''


Kfz Versicherung Sonderkündigungsrecht
Unter gewissen Voraussetzungen besteht in der Kfz Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist der Versicherungsnehmer nicht an einen bestimmten Wechseltermin bzw. Stichtag gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt Das Sonderkündigungsrecht besteht bei:
Unter gewissen Voraussetzungen besteht in der Kfz Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist der Versicherungsnehmer nicht an einen bestimmten Wechseltermin bzw. Stichtag gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt Das Sonderkündigungsrecht besteht bei:


einem Fahrzeugwechsel
* einem Fahrzeugwechsel
nach einem Unfall
* nach einem Unfall
bei einer Beitragserhöhung
* bei einer Beitragserhöhung
bei einer Leistungsreduzierung
* bei einer Leistungsreduzierung
bei der Änderung der Regionalklasse
* bei der Änderung der Regionalklasse
bei der Änderung der Typklasse
* bei der Änderung der Typklasse
 
 
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 12:56 Uhr

In der Kfz Versicherung sind bei einer Kündigung die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zu beachten. U.a. ist die Kündigungsfrist sowie die Vertragslaufzeit des Kfz-Versicherungsvertrages im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Vertragslaufzeit darf maximal 1 Jahr betragen, so das VVG. Für die Wirksamkeit der Kündigung in der Kfz-Versicherung muss diese also mindestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit beim Kfz-Versicherer eingegangen sein.

Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 1 Jahr und beginn im Regelfall am 01.01. und endet im Regelfall am 31.12.. Somit muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30.11. des aktuellen Versicherungsjahres dem aktuellen Kfz-Versicherer vorliegen.

Formvorschriften bei der Kündigung der Kfz-Versicherung

Die Kündigung der Kfz-Versicherung bedarf der Schriftform. Diese muss per Brief oder per Telefax an den Kfz-Versicherer gerichtet und durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.

Kündigung per Email

Von einigen Kfz-Versicherer wird die Kündigung per Email akzeptiert. Hierbei ist entscheidend, welche Regelungen in den AKB genannt sind. Ist eine Kündigung in „Textform“ möglich, dann ist die Kündigung per Email (auch ohnen eigenhändige Unterschrift) durchführbar.


Kündigungsschreiben

Das Kündigungsschreiben sollte die nachfolgenden Informationen mindestens beinhalten:

  • Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Datum
  • Anschrift des Kfz-Versicherers
  • Versicherungsscheinnummer
  • amtliches Kennzeichen des versicherten Fahrzeugs
  • Unterschrift des Versicherungsnehmers


Kfz Versicherung Sonderkündigungsrecht

Unter gewissen Voraussetzungen besteht in der Kfz Versicherung ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist der Versicherungsnehmer nicht an einen bestimmten Wechseltermin bzw. Stichtag gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt Das Sonderkündigungsrecht besteht bei:

  • einem Fahrzeugwechsel
  • nach einem Unfall
  • bei einer Beitragserhöhung
  • bei einer Leistungsreduzierung
  • bei der Änderung der Regionalklasse
  • bei der Änderung der Typklasse


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