Rentenversicherung gesetzliche, Kindererziehungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Bestimmte Zeiten der Kindererziehung werden so angerechnet, als hätte der gesetzlich Rentenversicherte eigene Beiträge eingezahlt. In manchen Fällen resultiert dadurch erst ein Rentenanspruch, für den Mindestversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Als Grundvoraussetzung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Erziehung der eigenen Kinder. Die Kindererziehungszeiten kann immer nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Im Regelfall werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugerechnet, die überwiegend das Kind erzieht. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden, so ist eine übereinstimmende Erklärung der beiden Elternteile erforderlich. Diese Erklärung gilt immer nur für die zukünftigen Ansprüche und für maximal 2 Monate rückwirkend.
'''Weitere Personen zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten'''
* Adoptiveltern
* Stiefeltern
* Pflegeeltern
* Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Erziehungsverhältnis und Obhutsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.
'''Personen, bei denen die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden'''
Personen, die während der Erziehung
* eine Altersvollrente beziehen
* eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen, wie z.B. Pension, erhalten
* die Regelaltersgrenze erreicht haben aber nie gesetzlich rentenversichert waren
* Versorgungsanwartschaften eines anderen Versorgungssystems erhalten haben
'''Rentenhöhe'''
Die Kindererziehungszeiten wirken sich auf die Rentenhöhe aus. Für die Erziehungszeiten werden Entgeltpunkte angerechnet. Zur Berechnung dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
Wird neben der Erziehung der Kinder gearbeitet, werden die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich angerechnet.
'''Neuregelung der „Mütterrente“'''
Durch die gesetzliche Neuregelung der „Mütterrente“ werden bei Geburten vor 1992 bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. Bei Geburten ab 1992 werden bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt.
Als Beginn wird immer der Kalendermonat nach der Geburt verwendet.
Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wie z.B. bei Zwillingsgeburten oder wird während der Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren, so verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.
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Version vom 17. November 2017, 09:35 Uhr

XXX Bestimmte Zeiten der Kindererziehung werden so angerechnet, als hätte der gesetzlich Rentenversicherte eigene Beiträge eingezahlt. In manchen Fällen resultiert dadurch erst ein Rentenanspruch, für den Mindestversicherungszeiten erfüllt sein müssen.

Als Grundvoraussetzung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Erziehung der eigenen Kinder. Die Kindererziehungszeiten kann immer nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Im Regelfall werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugerechnet, die überwiegend das Kind erzieht. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden, so ist eine übereinstimmende Erklärung der beiden Elternteile erforderlich. Diese Erklärung gilt immer nur für die zukünftigen Ansprüche und für maximal 2 Monate rückwirkend.


Weitere Personen zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten

  • Adoptiveltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern
  • Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Erziehungsverhältnis und Obhutsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.


Personen, bei denen die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden

Personen, die während der Erziehung

  • eine Altersvollrente beziehen
  • eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen, wie z.B. Pension, erhalten
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben aber nie gesetzlich rentenversichert waren
  • Versorgungsanwartschaften eines anderen Versorgungssystems erhalten haben


Rentenhöhe

Die Kindererziehungszeiten wirken sich auf die Rentenhöhe aus. Für die Erziehungszeiten werden Entgeltpunkte angerechnet. Zur Berechnung dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Wird neben der Erziehung der Kinder gearbeitet, werden die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich angerechnet.


Neuregelung der „Mütterrente“

Durch die gesetzliche Neuregelung der „Mütterrente“ werden bei Geburten vor 1992 bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. Bei Geburten ab 1992 werden bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt.

Als Beginn wird immer der Kalendermonat nach der Geburt verwendet.

Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, wie z.B. bei Zwillingsgeburten oder wird während der Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren, so verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.

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