D&O versicherter Personenkreis: Unterschied zwischen den Versionen

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• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,<br />
Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.<br />
 
Werden Rechtsnachfolger wie:<br />
 
• Ehegatten, <br />
• Lebenspartner,<br />
• Kinder,<br />
Erben, <br />
•Nachlassverwalter,<br />
• Insolvenzverwalter,<br />
• u. Betreuer<br />
 
In Haftung genommen, besteht auch für diese Personen Versicherungsschutz.
 
 
 
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Version vom 16. Oktober 2016, 13:05 Uhr

Versicherter Personenkreis

Versicherte Personen sind alle ehemaligen und während der Dauer des Versicherungsvertrages:

bestellte u. stellvertretende Mitglieder:
• des Vorstands o. der Geschäftsführung,
• der Aufsichtsrats o. Beirats,
• des Verwaltungsrats, Kuratoriums, Präsidiums o. Borad of Directors

und

bestellte oder angestellte:
• faktische Organmitglieder,
• ständige Vertreter ,
• besondere Vertreter ,
• Generalbevollmächtigte,
• Prokuristen und leitende Angestellte,
• Interimsmanager,
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte,
• Leiter von Rechtsabteilungen, Verantwortlich für Wertpapiervorschriften,
• bestellte Liquidatoren, nicht Insolvenzverwalter,
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,

Werden Rechtsnachfolger wie:

• Ehegatten,
• Lebenspartner,
• Kinder,
• Erben,

•Nachlassverwalter,

• Insolvenzverwalter,
• u. Betreuer

In Haftung genommen, besteht auch für diese Personen Versicherungsschutz.


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