D&O versicherter Personenkreis: Unterschied zwischen den Versionen

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• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors <br />  
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors <br />  


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• bestellte oder angestellte<br />
• bestellte oder angestellte<br />
• faktischen Organmitglieder,<br />
• faktischen Organmitglieder,<br />
• ständigen Vertreter (§ 13e HGB),<br />
• ständigen Vertreter ,<br />
• besonderen Vertreter (§§ 30, 86 BGB),<br />
• besonderen Vertreter ,<br />
• Generalbevollmächtigten,<br />
• Generalbevollmächtigten,<br />
• Prokuristen und leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG),<br />
• Prokuristen und leitenden Angestellten,<br />
• Interimsmanager,<br />
• Interimsmanager,<br />
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragten,<br />
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragten,<br />

Version vom 16. Oktober 2016, 12:53 Uhr

Versicherter Personenkreis

Versicherte Personen sind alle ehemaligen und während der Dauer des Versicherungsvertrages:

• bestellte u. stellvertretende Mitglieder
• des Vorstands o. der Geschäftsführung,
• der Aufsichtsrats o. Beirats,
• des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums o. Borad of Directors

und

• bestellte oder angestellte
• faktischen Organmitglieder,
• ständigen Vertreter ,
• besonderen Vertreter ,
• Generalbevollmächtigten,
• Prokuristen und leitenden Angestellten,
• Interimsmanager,
• Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragten,
• Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften verantwortlich sind,
• bestellten Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter,
• angestellten Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten Person in Anspruch genommen werden,
• der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochtergesellschaften,
• Versicherungsschutz wird auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.