Unterversicherung

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Eine Unterversicherung in der Sachversicherung liegt dann vor, wenn zum Schadenzeitpunkt die Versicherungssumme niedriger ist, als der Versicherungswert. Dies ist in § 75 VVG geregelt. "Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.“ Bei einer Unterversicherung erfolgt die Entschädingungsleistung nur anteilig im Verhältnis zur Versicherungssumme. Daraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung

Entschädigung = Schadenhöhe * Versicherungssumme ggf.+ Vorsorge / Versicherungswert

In einigen Versicherungsparten ist die Vereinbarung der Klausel „Unterversicherungsverzicht“ möglich, um im Schadensfall die vereinbarte Versicherungssumme zu 100% als Entschädigungsleistung zu erhalten.

In der Hausratversicherung ist die Möglichkeit des Unterversicherungsverzichtes an eine bestimmte Versicherungssumme gebunden. Je Quadratmeter Wohnfläche, wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, zwischen 600 € und 750 € Versicherungssumme vorausgesetzt.

Bei der Gebäudeversicherung wird die Klausel Unterversicherungsverzicht daran geknüpft, dass eine Wertermittlung durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt. Als Alternative gehen viele Versicherungsgesellschaften über, dass bei der richtigen Angabe der Wohnfläche des zu versichernden Gebäudes die Klausel Unterversicherungsverzicht gewährt wird.


Siehe auch
Unterversicherungsverzicht


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