Kündigung / Formvorschriften

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Bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages wird nach den gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechten unterschieden. Das Kündigungsrecht kann vom Versicherungsnehmer und vom Versicherer ausgeübt werden. Eine wichtige Unterscheidung besteht zwischen Kündigung und Rücktritt.


  • Definition der Kündigung:
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners, mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsvertrag zu beenden. Die ausgesprochene Kündigung bedarf keiner Zustimmung, diese wirkt als Erklärung.
Die Kündigungsvoraussetzungen – Grund, Termin, Frist – ergeben sich aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen.
Die Kündigungsfristen sind mit der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages verbunden. So sind Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 3 Jahren zum Ende des dritten Jahres bzw. jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von einem Monat kündbar.
  • Formvorschriften der Kündigung
Aufgrund von gesetzlichen Änderungen reicht das Kündigungsschreiben in „geschriebener Form“ aus. Eine Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist die Erklärung der Kündigung des Erklärenden – Versicherungsnehmers -. Ausgenommen sind gesetzliche Bestimmungen, die die Schriftform vorschreiben und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erfordern.
Wird die geforderte Schriftform durch den Versicherungsnehmer nicht eingehalten, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat dann die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen die Schriftform nachzuholen und somit die Kündigungsfrist einzuhalten. Wird der Hinweis durch den Versicherer unterlassen, so kann sich dieser nicht auf die unterlassene Schriftform berufen.
⚠️ Grundsätzlich ist zu empfehlen die Kündigungserklärung in schriftlicher Form mit einem eingeschriebenen Brief zu versenden. Aus Beweisgründen sollte das Kündigungsschreiben als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.
  • Ablaufkündigung
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, können vom Versicherer und Versicherungsnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein und muss mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate betragen. Die einzelnen Kündigungsfristen sind jeweils in den Versicherungsbedingungen geregelt, die der Versicherungsnehmer spätestens mit Aushändigung des Versicherungsscheins erhalten hat oder vom Versicherungsvermittler ausgehändigt bekommen hat.
  • Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.03.1994 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, können zum Ende des dritten Jahres oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Versicherungsunternehmen, nicht jedoch das Absendedatum bzw. das Datum des Poststempels.
Ein eventueller Prämiennachlaß aufgrund einer vereinbarten langen Vertragslaufzeit – Dauerrabatt - kann unter Umständen der Versicherer vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
  • Kündigung aufgrund eines Besitzwechsels
Wird eine versicherte Sache veräußert, so übernimmt der neue Eigentümer den ursprünglichen Versicherungsvertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten des Verkäufers. Oftmals ist die bei der Veräußerung einer Immobilie – Haus oder Wohnung – anzutreffen. Dem Erwerber steht ein Kündigungsrecht zum Ende des Versicherungsjahres zu. Dieses Recht kann innerhalb 1 Monats nach dem Erwerb ausgeübt werden. Hatte der Erwerber keine Kenntnis über das bestehen des Versicherungsvertrages, so bleibt das Kündigungsrecht des Erwerbers bis zum Ende des Monats bestehen, bis dieser über das bestehen des Versicherungsvertrages Kenntnis erlangt hat.
  • Kündigung im Schadensfall
In der Sachversicherung besteht ein Kündigungsrecht im Schadensfall innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung, der Verweigerung der Entschädigung und/oder Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Urteils. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Eine Ausnahme bilden die private Krankenversicherung und die private Krankenzusatzversicherung, die lt. VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kein Kündigungsrecht im Schadensfall vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sind in § 206 VVG.
  • Wegfall des versicherten Risikos
Der Wegfall des versicherten Risikos ist dem Versicherungsunternehmen umgehend mitzuteilen. Die Abrechnung des Versicherungsvertrages erfolgt durch den Versicherer zum Stichtag der Kenntniserlangung und wird hierdurch beendet. Beispiele für den Wegfall des versicherten Risikos sind die Verschrottung des versicherten Fahrzeuges oder der Abriss des versicherten Gebäudes.
  • Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung besteht, wenn ein und das selbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen versichert sind und die gesamten Versicherungssummen den Versicherungswert des versicherten Risikos übersteigen. Bei der Doppelversicherung wird der jüngere Versicherungsvertrag so reduziert, dass keine Überversicherung mehr besteht. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Aufhebung oder Reduzierung erlischt, wenn dieses nicht unverzüglich ab Kenntnisnahme geltend gemacht wird.
  • Ausschließliche Kündigungsrechte des Versicherungsunternehmens
- bei sog. Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme kündigen.
- Bei sog. Gefahrerhöhungen kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme kündigen.
- Bei Zahlungsverzug der Versicherungsprämie, die nicht innerhalb der Nachfrist bezahlt wurde.
  • Empfohlener Inhalt der Kündigungserklärung
- Name und Adresse des Versicherungsnehmers
- Welche Versicherung gekündigt werden, soll (bei Bündelversicherungen sind meherer Versicherungen unter einer # geführt)
- Zeitpunkt der Kündigung – ist dieser nicht genau bekannt, sollte „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt werden
- die Ergänzung „mit der Bitte um Kündigungsbestätigung“ sollte enthalten sein


⚠️ Das ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Hinweisbeschluss vom 02. September 2019 deutlich gemacht (Az. 11 U 103/18).

⚠️ Das Eingangsdatum (nicht das Datum des Poststempels) des Kündigungsschreiben beim Versicherer ist entscheidend ob die Kündigungsfrist gewahrt wurde. Wurde die Frist nicht eingehalten, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

⚠️ Bei Versicherungspaketen/Bündelungen kann sich die Kündigung einer Versicherung nachteilig auf die Prämie der anderen Versicherungen auswirken.

⚠️ Achtung: Sind in dem zur Kündigung anstehenden Vertrags Zusatzversicherungen enthalten, so enden diese zeitgleich mit der Hauptversicherung!



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