Werkvertrag § 631 BGB

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vertragstypische Verpflichtungen
"(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein."

Die Erstellung eines Gutachtens, Wertgutachtens, Analyse oder die Zertifizierung einer Unternehmung auf Werkvertragbasis führt häufig zu Komplikationen. Bei einer "Schlechtleistung" hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung, Minderung und auch Rücktritt. Beim Rücktritt vom Auftrag ist das erhaltene Honorar zurückzuzahlen.

Das Risiko des Rücktritts bzw. deren finanziellen Auswirkungen/Schäden sind über die RPC Deckung (return of project costs) der Berufs-, Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar.  


Schlagwort: Werkvertrag, Rücktritt vom Werkvertrag, Rückforderung, RPC, RPC Deckung


< zurück Einträge vorwärts >      Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen      zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-