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Waldversicherungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Ausnahmslos alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer sind gem. § 5 SGB VII versicherungs- und beitragspflichtig in der BG.  
Ausnahmslos alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer sind gem. § 5 SGB VII versicherungs- und beitragspflichtig in der BG.  
Auf Antrag besteht die Möglichkeit für Unternehmen bis 0,25 ha landw. Nutzfläche oder Forstfläche (Klein- und Kleinstlandwirte) sich auf Antrag befreien zu lassen. Siehe Urteil:  (Az. L 10 U 2233/2014).
Auf Antrag besteht die Möglichkeit für Unternehmen bis 0,25 ha landw. Nutzfläche oder Forstfläche (Klein- und Kleinstlandwirte) sich auf Antrag befreien zu lassen. Siehe Urteil:  Az. L 10 U 2233/2014