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Vorsatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
Nach § 276 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html) handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz  
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht.


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