Vertragsrücktritt: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 8 des VVG regelt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


'''Durch den Versicherungsnehmer'''
* '''Durch den Versicherungsnehmer'''<br />


§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
§ 8 VVG Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


  '''(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  '''(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
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(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.


* '''Durch den Versicherer'''<br />


'''Vertragsrücktritt durch den Versicherer'''<br />


'''Durch den Versicherer'''
Insbesondere bei Verträgen der Krankenversicherung, Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Konsequenzen bei einem Vertragsrücktritt durch den Versicherer mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Versicherungsnehmer verbunden.


Grundlage eines Vertragsrücktritts durch den Versicherer ist eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmer. Im Regelfall handelt es sich um die Verletzung der Anzeigepflicht bei Antragsstellung des Versicherungsvertrages in Form von falschen oder unvollständigen Angaben durch den Versicherungsnehmer.


👁 Siehe auch [[              ]]
Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn gefahrerhebliche Angaben über das Risiko die Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrages beeinflusst hätten.


Der Vertragsrücktritt durch den Versicherer ist möglich, wenn die Frage des Verschuldensgrads der Anzeigepflichtverletzung beantwortet ist. Hierbei wird unterschieden nach


[[Category:Versicherung_Allgemein]]
* einfache Fahrlässigkeit
* grobe Fahrlässigkeit
* vorsätzlich
* arglistig
 
'''Die Regelungen des § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) finden hierbei ihre Anwendung'''
 
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 19 Anzeigepflicht
 
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
 
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
 
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
 
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
 
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
 
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
 
 
 
 
👁 Siehe auch [[        ]]
Schlagwort: Vertragswiderruf, Vertrag widerrufen
 
 
 
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