Vertragserfüllungsanspruch

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Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Ein Vertrag verpflichtet alle Vertragsteile zur Leistung, zur Unterlassung oder zur Duldung.

Jeder Vertrag beinhaltet die sog. Hauptleistungspflichten. Diese sind unterteilt in die Leistung und die Gegenleistung. Für alle gegenseitigen Verträge gilt dieses Prinzip. Wobei sich die Leistung nach der Art des Vertrages richtet. Beispiel hierfür:

Art des Vertrages Art der Leistung Art der Gegenleistung
Kaufvertrag Übereignung des Kaufgegenstandes Bezahlung des vereinbarten Entgelts - Kaufsumme
Mietvertrag Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts Bezahlung des vereinbarten Entgelts - Mietzins


Die Vertragserfüllung ist vollzogen, wenn die Vertragsbeteiligten die Hauptleistungspflichten sowie die vereinbarte Gegenleistung erfüllt haben. Aufgrund der Erfüllung des Vertragserfüllungsanspruchs erlöschen die Schuldverhältnisse gem. § 362 BGB. Beide Vertragsteile sind nicht mehr durch den Vertrag miteinander verbunden, bewirkt aufgrund der Löschung des Schuldverhältnisses.

Wie z.B. der Käufer einer gekauften Sache kann die nochmalige Lieferung nicht verlangen, der Verkäufer nicht die nochmalige Bezahlung.

Zur Erfüllung des Vertragserfüllungsanspruchs kann auch Zug um Zug gegen die vereinbarte Gegenleistung geklagt werden.

Ist der Vertrag erfüllt worden, sind die Vertragspartner eines erloschenen Vertrages trotzdem nicht ohne Rechte. An einen erloschenen Vertrag knüpfen sog. Sekundärrechte an. Wie z.B. die Gewährleistung beim Kauf einer Ware.