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Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit


Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB)
Verbraucherdarlehensverträge können nur durch Schriftform gekündigt werden (§ 492 BGB)


* '''Schenkungsvertrag''' § 516 BGB<br />
* '''Schenkungsvertrag''' § 516 BGB<br />
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entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig


* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br />


entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit  
entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit  
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* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB<br />
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB - Formfreiheit<br />


Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt.


Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht
formfrei
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).


Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses.


Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen.
* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br />
Leihvertrag § 598 BGB


Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich
Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich


formfrei
 
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB


Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
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