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Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt. | Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt. | ||
Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss). | |||
* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br /> | * '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br /> | ||
Gestattung des Gebrauchs einer Sache | Unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache auf eine bestimmte Zeit . | ||
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB | * '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit | ||
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | ||
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | ||
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formfrei | formfrei | ||
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | ||
Werkvertrag § 631 BGB | |||
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit | |||
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | ||
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | ||
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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | ||
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | ||
Schriftform | * '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br /> | ||
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB) | |||
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👁 Siehe auch: [[]]<br /> | 👁 Siehe auch: [[]]<br /> | ||
► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ||
Schlagwort: Vertrag<br /> | Schlagwort: Vertrag, Vertrag allgemein<br /> | ||