Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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- '''Versicherungsvertrag'''  -  §§ 1 - 206 VVG<br />
* '''Versicherungsvertrag'''  -  §§ 1 - 206 VVG<br />


Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, den ein Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen (Versicherer) zur Absicherung eines Risikos des Versicherungsnehmers oder eines Dritten gegen Zahlung einer Versicherungsprämie abschließt. Im Vertrag wird vereinbart, welches Risiko genau abgesichert werden soll und dass der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles Zahlung leisten muss. Dabei treten beim gegenseitigen Vertrag der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält und die Prämie leistet, und der Versicherer, der ihn gewährt, als Vertragsparteien auf. Demnach regelt der Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Quelle: Wikipedia
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.  


- '''Kaufvertrag - §§ 433 bis 479 BGB.'''<br />
* '''Kaufvertrag''' - §§ 433 bis 479 BGB.<br />


Verschaffung des Eigentums an einer Sache gegen Kaufpreis<br />
Verschaffung von Eigentum an einer Sache gegen einen Kaufpreis<br />


* '''Tauschvertrag'''  - § 480 BGB  - Formfreiheit<br />


- '''Tauschvertrag - § 480 BGB''' formfrei<br />
beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag<br />


gleiche Vorschriften wie beim Kaufvertrag<br />
* '''Darlehensvertrag''' - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB ) - Formfreiheit<br />


Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit.
Verbraucherdarlehensverträge können nur durch Schriftform gekündigt werden (§ 492 BGB).


- '''Darlehensvertrag - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB''')formfrei<br />
* '''Schenkungsvertrag''' § 516 BGB<br />


entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung  gem. § 518 BGB notwendig.


Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br />


Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB)
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit <br />
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB):
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich.
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. 568 BGB)


* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB - Formfreiheit<br />


Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt.
Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss).


* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br />


- Schenkungsvertrag § 516 BGB<br />
Unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache auf eine bestimmte Zeit .




Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert – entgeltfrei
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit
 
notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens gem. § 518 BGB
Formmangel wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt
Mietvertrag § 535 BGB
 
Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache während der Mietzeit gegen Miete
 
formfrei
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):
 
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.
 
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB.
Pachtvertrag § 581 BGB
 
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht
 
formfrei
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss).
 
Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses.
 
Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen.
Leihvertrag § 598 BGB
 
Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich
 
formfrei
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB


Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit


formfrei
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.


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formfrei
formfrei
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
Werkvertrag § 631 BGB
 
 
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit
 


Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung


formfrei
 
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.


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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
Bürgschaftsvertrag § 765 BGB


Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen


Schriftform notwendig gem. § 766 BGB
* '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br />
die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB)
 




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👁 Siehe auch: [[]]<br />
👁 Siehe auch: [[]]<br />
►  [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br />
►  [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br />
Schlagwort: Vertrag<br />
Schlagwort: Vertrag, Vertrag allgemein<br />




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