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Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit


Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit


formfrei
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche.


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formfrei
formfrei
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB
Werkvertrag § 631 BGB
 
 
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit
 


Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung


formfrei
 
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.


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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden.
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG)
Bürgschaftsvertrag § 765 BGB


Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen


Schriftform notwendig gem. § 766 BGB
* '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br />
die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB)
 




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