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Vertragsarten: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br />
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br />


entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit  
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit <br />
 
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB):
 
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag.
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB):
Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich.
 
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich.
 
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB)


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