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Versicherungsvermittlerregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Versicherungsvermittlerregister


Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen:
Versicherungsvermittler, § 34 d GewO
Versicherungsberater, § 34 D GewO
Finanzanlagenvermittler, § 34 f GewO
Honorar-Finanzanlageberater, § 34 h GewO
Immobiliendarlehensvermittler, § 34 i GewO
Die gewerberechtliche Erlaubnis wird gewährt, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
persönliche Zuverlässigkeit
geordnete Vermögensverhältnisse
bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
entsprechende Sachkunde vorhanden
Eintrag im Vermittlerregister vorhanden
Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes.
Zuständigkeiten
Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für:
Erteilung der Erlaubnis
Rücknahme der Erlaubnis
Widerruf der Erlaubnis
In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen.
Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber.
EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler
Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind,  u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens  über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten.




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