Versicherungspflicht GmbH Gesellschafter: Unterschied zwischen den Versionen

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Die <big>'''Sozialversicherungspflicht ist für GmbH Geschäftsführer'''</big> nicht gesondert geregelt. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine allgemeine Aussage getroffen: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Die <big>'''Sozialversicherungspflicht ist für GmbH Geschäftsführer'''</big> nicht gesondert geregelt. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine allgemeine Aussage getroffen: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
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*'''Merkmale zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers'''
*'''Merkmale zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers'''


* Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer an der GmbH ist kleiner als 50 %
:Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer an der GmbH ist kleiner als 50 %
* Keine Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer, sog. Fremdgeschäftsführer
:Keine Kapitalbeteiligung des Geschäftsführer, sog. Fremdgeschäftsführer
* Einbindung in die Arbeitsorganisation des Betriebes
:Einbindung in die Arbeitsorganisation des Betriebes
* vereinbartes Wettbewerbsverbot
:vereinbartes Wettbewerbsverbot
* vereinbarter Jahresurlaub
:vereinbarter Jahresurlaub
* vereinbarte Überstundenvergütung
:vereinbarte Überstundenvergütung
* vereinbarte Entgeltfortzahlung bei Krankheit
:vereinbarte Entgeltfortzahlung bei Krankheit
* Arbeitgeberzuschuss bei Krankheit
:Arbeitgeberzuschuss bei Krankheit
* festgeschriebenes Jahresgehalt
:festgeschriebenes Jahresgehalt
* abgeschlossene Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen zugunsten des Geschäftsführers
:abgeschlossene Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen zugunsten des Geschäftsführers
* Überwachungsrechte und Kontrollrechte der Gesellschafter oder anderer Geschäftsführer
:Überwachungsrechte und Kontrollrechte der Gesellschafter oder anderer Geschäftsführer
* Selbstkontrahierungsverbot
:Selbstkontrahierungsverbot
* Überordnung eines anderen Geschäftsführers
:Überordnung eines anderen Geschäftsführers
* eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführern
:eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführern




*'''Merkmale für keine Sozialversicherungspflicht,  selbständige Tätigkeit'''
*'''Merkmale für keine Sozialversicherungspflicht,  selbständige Tätigkeit'''


* Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft des Geschäftsführers von über 50 %
:Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft des Geschäftsführers von über 50 %
* freie Tätigkeitseinteilung bzgl. Zeit, Umfang, Dauer und Ort
:freie Tätigkeitseinteilung bzgl. Zeit, Umfang, Dauer und Ort
* erfolgsabhängiges Gehalt
:erfolgsabhängiges Gehalt
* Recht zur alleinigen und unmittelbaren Vertretung der Gesellschaft
:Recht zur alleinigen und unmittelbaren Vertretung der Gesellschaft
* Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
:Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
* Übernahme von einer Bürgschaft
:Übernahme von einer Bürgschaft
* Einflussnahme auf die Organisation des Betriebs
:Einflussnahme auf die Organisation des Betriebs
* Bestehen einer eigenen Betriebsstätte
:Bestehen einer eigenen Betriebsstätte




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:Werden die Kriterien der selbständigen Tätigkeit erfüllt kann es in Sonderfällen zu einer Rentenversicherungspflicht kommen. Bestimmte Selbständige hat der Gesetzgeber als schutzbedürftig eingestuft, dass diese ähnlich wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. Diese sind nach § 2 Nr. 9 SGB VI selbständig Tätige, die
:Werden die Kriterien der selbständigen Tätigkeit erfüllt kann es in Sonderfällen zu einer Rentenversicherungspflicht kommen. Bestimmte Selbständige hat der Gesetzgeber als schutzbedürftig eingestuft, dass diese ähnlich wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. Diese sind nach § 2 Nr. 9 SGB VI selbständig Tätige, die
im Rahmen der selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
:im Rahmen der selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber Tätigkeiten ausführen
im Wesentlichen und auf Dauer für nur einen Auftraggeber Tätigkeiten ausführen


Werden 5/6 des Jahresumsatzes über einen Auftraggeber generiert, wird eine wesentliche Tätigkeit angenommen. Als Ausnahme kann projektbezogene Arbeit eingestuft werden.
:Werden 5/6 des Jahresumsatzes über einen Auftraggeber generiert, wird eine wesentliche Tätigkeit angenommen. Als Ausnahme kann projektbezogene Arbeit eingestuft werden.




:'''Sperrminorität'''
*'''Sperrminorität'''


:Die Sperrminorität ermöglicht es, dass keine Beschlussfassung gegen den Minderheits-Gesellschafter einer GmbH gefasst werden können.
:Die Sperrminorität ermöglicht es, dass keine Beschlussfassung gegen den Minderheits-Gesellschafter einer GmbH gefasst werden können.
So sind zur Kapitalerhöhung eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Hält der Minderheitsgesellschafter über 25% Anteile, so kann er einer Kapitalerhöhung widersprechen und somit verhindern.
:So sind zur Kapitalerhöhung eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Hält der Minderheitsgesellschafter über 25% Anteile, so kann er einer Kapitalerhöhung widersprechen und somit verhindern.




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'''Anschrift''' ab 01-07-2021 <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />
(vormals 82205 Gilching)
 
'''Kontakt'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>
 


'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>




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