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Versicherungsmaklerauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherungsmaklerauftrag wird  '''zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler''' vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann.
 
Der <big>'''Versicherungsmaklerauftrag'''</big> wird  '''zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler''' vereinbart, damit die Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler abgewickelt werden kann.




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:Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br />
:Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br />


:- Vermittlung von Nettotarifen<br />
: Vermittlung von Nettotarifen<br />
:- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br />
: Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br />
:- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br />
: Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br />




* '''Haftung'''<br />
* '''Haftung'''<br />


:Aufgrund der weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Daher hat der Versicherungsmakler das Bedürfnis, das Haftungsrisiko so gering als möglich zu halten. Der vertragliche Haftungsausschluss ist rechtlich kaum möglich. Der Haftungsausschluss nach § 63 VVG wegen der Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten nach §§ 60 ff VVG ist aufgrund § 67 VVG kaum denkbar. Aufgrund der Komplexität des Haftungsthemas ist Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklause sehr schwierig.
:Aufgrund der weitreichenden Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Daher hat der Versicherungsmakler das Bedürfnis, das Haftungsrisiko so gering als möglich zu halten. Der vertragliche Haftungsausschluss ist rechtlich kaum möglich. Der Haftungsausschluss nach § 63 VVG wegen der Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten nach §§ 60 ff VVG ist aufgrund § 67 VVG kaum denkbar. Aufgrund der Komplexität des Haftungsthemas ist Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklause sehr schwierig.
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'''Punktekatalog'''
:'''Punktekatalog'''


:Zur Vermeidung von Missverständnissen haben der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) und der BDVM (Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler) einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ entwickelt. Der Rechtsaufsicht des BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wurden die Bestimmungen des Punktekatalogs entsprechend angepasst. Die Interessen der Versicherungsnehmer sind im Punktekatalog berücksichtigt (Verbraucherschutz) und der faire Maklerwettbewerb gewährleistet.
:Zur Vermeidung von Missverständnissen haben der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) und der BDVM (Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler) einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ entwickelt. Der Rechtsaufsicht des BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wurden die Bestimmungen des Punktekatalogs entsprechend angepasst. Die Interessen der Versicherungsnehmer sind im Punktekatalog berücksichtigt (Verbraucherschutz) und der faire Maklerwettbewerb gewährleistet.
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*'''Inhalte des Punktekatalogs:'''
*'''Inhalte des Punktekatalogs:'''


* Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden.
:Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden.
* Im Vertrag muss der Makler die vollständige Firmenbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Versicherungsmakler oder Assekuranzmakler angeben.
:Im Vertrag muss der Makler die vollständige Firmenbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Versicherungsmakler oder Assekuranzmakler angeben.
* Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung auf die alleinige Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
:Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung auf die alleinige Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
* Nur für selbst vermittelte oder in den Bestand übertragene Versicherungsverträge darf die Abwicklung der Schadenregulierung erfolgen.
:Nur für selbst vermittelte oder in den Bestand übertragene Versicherungsverträge darf die Abwicklung der Schadenregulierung erfolgen.
* Der Makler sollte vom Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
:Der Makler sollte vom Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
* Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er enthält eine Vergütung (Courtage) im Regelfall vom Versicherer, an den der Versicherungsmakler seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler vom Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf. § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO und § 59 Abs. 4 VVG.
:Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er enthält eine Vergütung (Courtage) im Regelfall vom Versicherer, an den der Versicherungsmakler seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler vom Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf. § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO und § 59 Abs. 4 VVG.
* Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer Versicherungsverträge oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
:werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer Versicherungsverträge oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.




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:Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz)
:Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers gem. § 5 Maklergesetz)
Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz.
:Der Auftraggeber schuldet bei Einschaltung mehrerer Makler nur einmal den Lohn. Provisionsberechtigt ist der Makler, „dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat“, gem. § 6 Maklergesetz.
Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz.
:Im Maklervertrag kann ein Alleinvermittlungsauftrag vereinbart werden, gem. § 14 Maklergesetz.




*'''Unterformen des Maklervertrags'''
*'''Unterformen des Maklervertrags'''


Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz
:Immobilienmaklervertrag §§ 16 – 18 Maklergesetz
Handelsmaklervertrag §§ 19 -25 Maklergesetz
:Handelsmaklervertrag §§ 19 -25 Maklergesetz
Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz
:Krämermaklervertrag § 25 Maklergesetz
Versicherungsmaklervertrag §§ 26 – 32 Maklergesetz
:Versicherungsmaklervertrag §§ 26 – 32 Maklergesetz
Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33 – 40 Maklergesetz
:Personalkreditvermittlungsvertrag §§ 33 – 40 Maklergesetz




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<center>{{BimpimV02}}
'''Anschrift'''<br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />




'''Kontakt'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>




'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>




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