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Versicherungsmaklerauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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:Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br />
:Eine Vergütungsvereinbarung ist nur in den nachfolgenden Fällen sinnvoll:<br />


:- Vermittlung von Nettotarifen<br />
: Vermittlung von Nettotarifen<br />
:- Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br />
: Vermittlung von Verträgen für Direktversicherer<br />
:- Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br />
: Rechtliche Prüfung von Versicherungsverträgen, soweit rechtlich zulässig<br />




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*'''Inhalte des Punktekatalogs:'''
*'''Inhalte des Punktekatalogs:'''


* Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden.
:Der Vertrag muss als Maklerauftrag bezeichnet werden.
* Im Vertrag muss der Makler die vollständige Firmenbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Versicherungsmakler oder Assekuranzmakler angeben.
:Im Vertrag muss der Makler die vollständige Firmenbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung Versicherungsmakler oder Assekuranzmakler angeben.
* Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung auf die alleinige Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
* Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung auf die alleinige Betreuung und Verwaltung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
* Nur für selbst vermittelte oder in den Bestand übertragene Versicherungsverträge darf die Abwicklung der Schadenregulierung erfolgen.
:Nur für selbst vermittelte oder in den Bestand übertragene Versicherungsverträge darf die Abwicklung der Schadenregulierung erfolgen.
* Der Makler sollte vom Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
:Der Makler sollte vom Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
* Der Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er enthält eine Vergütung (Courtage) im Regelfall vom Versicherer, an den der Versicherungsmakler seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler vom Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf. § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO und § 59 Abs. 4 VVG.
*:er Makler darf seine Tätigkeit nicht kostenlos ausführen. Er enthält eine Vergütung (Courtage) im Regelfall vom Versicherer, an den der Versicherungsmakler seinen Kunden, den potentiellen Versicherungsnehmer, erfolgreich vermittelt hat. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler vom Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht von einem Versicherer erhalten darf und weiterhin von Versicherern nicht wirtschaftlich abhängig sein darf. § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO und § 59 Abs. 4 VVG.
* Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer Versicherungsverträge oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
*:erden Maklervollmachten zum Abschluss neuer Versicherungsverträge oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.




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