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Versicherungsberatungsprotokoll: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit dem Beratungsprotokoll wird die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation bei der Vermittlung von Versicherungen erfüllt. Diese dient vor allem der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Jeder Versicherungsvermittler hat seit dem 22.05.2007 – Inkrafttreten des Vermittlergesetzes – Pflichten zu erfüllen.
Der Ministerrat der EU hat am 30.09.2002 die EG-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung (Vermittlerrichtlinie) erlassen. Die Ziele der EG-Richtlinie sind die Verbesserung des Verbraucherschutzes sowie die Harmonisierung des Vermittlermarktes.
Zum 22.12.2006 erfolgte die Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Vermittlergesetz). Zum 22.05.2007 wurde die Vermittlerrichtlinie in nationales Gesetz umgesetzt. Die Gewerbeordnung, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Gesetz über den Versicherungsvertrag wurden geändert.
Die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers sind im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Jede Beratung, auch telefonisch, muss dokumentiert werden, hierzu ist der Versicherungsvermittler verpflichtet. Jeder Versicherungsvermittler hat seit dem 22.05.2007 – Inkrafttreten des Vermittlergesetzes – die Beratungspflichten zu erfüllen.
Zum 18.12.2006 wurde der Entwurf zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung beschlossen, VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung), die auf dem geänderten § 34d Abs. 8 GewO basiert. Dem Versicherungsvermittler wurden in § 11 VerVermV gewisse Informationspflichten auferlegt.
Zum 18.12.2006 wurde der Entwurf zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung beschlossen, VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung), die auf dem geänderten § 34d Abs. 8 GewO basiert. Dem Versicherungsvermittler wurden in § 11 VerVermV gewisse Informationspflichten auferlegt.
Unter den Begriff der Versicherungsvermittler nach § 59 Abs. 1 VVG fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Beide müssen die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.  
Unter den Begriff der Versicherungsvermittler nach § 59 Abs. 1 VVG fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Beide müssen die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.  
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Die nachfolgenden Angaben müssen im Beratungsprotokoll enthalten sein:
Die nachfolgenden Angaben müssen im Beratungsprotokoll enthalten sein:


'''Pflichten des Versicherungsvermittlers'''
'''Pflichten des Versicherungsvermittlers'''
Die nachfolgenden Pflichten hat der Versicherungsvermittler bei der Beratung gem. § 61 Abs. 1 VVG zu beachten.


* '''Befragungspflicht'''
* '''Befragungspflicht'''
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