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Versicherungen für Pferd, Halter, Hüter, Reiter ...: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Fremdreiter bzw. Gastreiter werden die Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen.
Als Fremdreiter bzw. Gastreiter werden die Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen.


* '''Reitlehrer / haftpflichtversicherung'''<br />
* '''Reitlehrer / Haftpflichtversicherung'''<br />


Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der '''freiberufliche Reitlehrer''' haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der '''freiberufliche Reitlehrer''' haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind.
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