Vermittlerregister: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Das Vermittlerregister wird von den Inustrie- u. Handelskammern (IHK) geführt.'''
Vermittler benötigen nach der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis um den Beruf ausüben zu dürfen. Dies trifft für die folgenden Vermittler zu:


Vermittler benötigen eine gewerbliche Erlaubnis um den Beruf ausüben zu dürfen. Dies trifft für die folgenden Vermittlerarten zu:
- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO),<br />
- Versicherungsberater (§ 34 e GewO),<br />
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),<br />
- Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und<br />
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)<br />


- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO),
'''Die gewerbebezogenen Vermittlerdaten sind frei einsehbar.'''
- Versicherungsberater (§ 34 e GewO),
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),
- Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)


Die gewerbebezogenen Vermittlerdaten sind frei einsehbar. Das Vermittlerregister wird von den Industrie- u. Handelskammern geführt.
Siehe: http://www.vermittlerregister.info<br />
Weitergehende  Infos bekommen Sie von den Industrie- und Handelskammern..


http://www.ihk.de/
 
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[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]]

Aktuelle Version vom 9. Juni 2017, 08:37 Uhr

Das Vermittlerregister wird von den Inustrie- u. Handelskammern (IHK) geführt. Vermittler benötigen nach der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis um den Beruf ausüben zu dürfen. Dies trifft für die folgenden Vermittler zu:

- Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO),
- Versicherungsberater (§ 34 e GewO),
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO),
- Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO) und
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)

Die gewerbebezogenen Vermittlerdaten sind frei einsehbar.

Siehe: http://www.vermittlerregister.info


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